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Ausbau- und Anschlussbeiträge

Ausbaubeiträge werden erhoben, wenn eine bereits endgültig hergestellte Straße aufgrund ihres Alters erneuert oder verbessert wird. Näheres hierzu regelt der § 8 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde.

Kanalanschlussbeiträge werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Kanalisation als öffentliche Einrichtung erhoben. Hierzu finden die Regelungen der Kanalanschlussbeitragssatzung der Gemeinde Anwendung.

Ebenfalls können gebührenpflichtige Anlieger- bzw. Beitragsbescheinigungen angefordert werden.

Informationen auf einen Blick

Zugeordnete Lebenslagen
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