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Wohngeld

Wohngeld wird als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt.
Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss für Eigenheime oder Eigentumswohnungen gewährt.

Wohngeld ist abhängig von

  • der Zahl der zum wohngeldrechtlichen Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens dieser Haushaltsmitglieder,
  • der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitgliedern,
  • der monatlich zu zahlenden Miete oder der monatlich aufzubringenden Belastung.

Zur Ermittlung des Einkommens ist

  • eine Verdienstbescheinigung mit den Einkünften der letzten 12 Monate,
  • der letzte Einkommensteuerbescheid,
  • Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Unterhaltsgeld,
  • Nachweise über den Bezug von Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Grundsicherung im Alter und Hilfe zum Lebensunterhalt vorzulegen.

Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens können jedoch noch pauschale Abzüge und einige Freibeträge abgezogen werden.

Pauschale Abzüge werden gewährt wenn Pflicht- oder freiwillige Beiträge

  • zur Rentenversicherung,
  • zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • Lohn- oder Einkommensteuer

entrichtet werden.

Als Nachweise sind

  • die Verdienstbescheinigung,
  • der Rentenbescheid oder
  • Policen über die Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und/oder Lebensversicherungen mit dem letzten Zahlungsbeleg,
  • der Einkommensteuer- oder der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid

erforderlich.

Freibeträge werden gewährt bei

  • vom Finanzamt anerkannten höheren Werbungskosten (1.000 Euro),
  • Unterhaltsverpflichtungen (Urteil und Zahlungsbelege beifügen),
  • zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern die ausschließlich mit einem Kind oder mit mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnen und mindestens eines dieser Kinder noch keine 18 Jahre alt ist und für dieses Kind bzw. für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird.
  • eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1.200,00 EUR , wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch keine 25 Jahre alt ist.
  • schwerbehinderten Haushaltsangehörigen.

Die zu zahlende Miete oder die aufzubringende Belastung sind durch Mietvertrag und Mietbescheinigung, bzw. durch Bescheinigungen der Darlehensgeber nachzuweisen.

Die entsprechenden Anträge und Formulare sind bei der Gemeinde Kranenburg erhältlich.

 

Landesweiter Wohngeldproberechner für den Bürger

Ab sofort steht ein landesweiter Wohngeldproberechner für den Bürger zur Verfügung. Es besteht die Möglichkeit anonymisiert seinen grundsätzlichen Wohngeldanspruch errechnen zu lassen, ohne einen konkreten Antrag stellen zu müssen.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie unter www.mbv.nrw.de (rechte Spalte) ausrechnen lassen.

 

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