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14. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren (08.11.2024)
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Nils van Cuyck
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47559 Kranenburg
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren vom 10.12.2010 (Kanalbenutzungsgebührensatzung) zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kranenburg vom 10.12.2010 (14. Änderung) vom 07.11.2024
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der § 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) und des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) hat der Rat der Gemeinde Kranenburg in seiner Sitzung am 07.11.2024 die folgende Satzung (14. Änderung) beschlossen:
§ 1
§ 5 (Gebühren und Abgabensatz) Buchstaben a) und b) der Satzung erhalten folgende Fassung:
a) Schmutzwassergebühr gemäß § 3 dieser Satzung je m³ jährlich 2,60 €
Falls im Falle der Druckentwässerung der Strom zum Betrieb der Hauspumpstation auf Kosten des Anschlussnehmers zur Verfügung gestellt wird, vermindert sich der vorgenannte Gebührensatz um 0,07 €/m³.
b) Niederschlagswassergebühr gemäß § 4 dieser Satzung für jeden
Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter Fläche jährlich 0,60 €
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kranenburg, den 08.11.2024
gez. Böhmer
(Bürgermeister)