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Bekanntmachung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kranenburg vom 19.11.2012 (08.11.2024)

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kranenburg vom 19.11.2012

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West­falen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NRW 2015, S. 496), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV NRW 2015, S. 666) hat der Rat der Gemeinde Kranenburg in seiner Sitzung am 07.11.2024 folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kranenburg vom 19.11.2012 beschlossen:

§ 1

Abfallbeseitigungsgebühren

Die Gemeinde Kranenburg erhebt zur Deckung der Kosten, die durch die Inan­spruchnahme der Ein­richtungen und Anlagen der Abfuhr von Abfall und der Ab­fallbeseitigung entstehen, Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz.

Die Abfallbeseitigungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NW).

§ 2

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)      Für die Durchführung der Abfallentsorgung und die Bereitstellung der Abfallbehälter erhebt die Gemeinde Kranenburg kostendeckende Ab­fallentsorgungsgebühren. Maß­stab für die Fest­setzung der Ab­fallentsorgungsgebühren ist das Behältervolumen (siehe Absatz 2). Für die Erfassung pflanzlicher Abfälle (Nutzung der braunen Tonne) wird eine separate Gebühr (siehe Absatz 4) erhoben.

(2)      Der Festsetzung der Einheitsgebühr liegen Gefäßmindestgrößen zugrunde. Die Ge­fäßmindest­größen richten sich nach der Personenzahl je Grund­stück entsprechend der Festsetzung in der Satzung über die Ab­fallentsorgung in der Gemeinde Kranenburg. Die Personenzahl ermittelt sich nach der Zahl der Einwohner eines Grundstückes, die am Ende eines Kalendervierteljahres dort mit erstem oder jedem weiteren Wohnsitz gemeldet sind. Stichtag für die Ermittlung der Personenzahlen ist jeweils der 31.12., 31.03., 30.06. und 30.09. eines Kalenderjahres für das folgende Kalendervierteljahr. Für Personen die versterben, endet die Berücksichtigung bei der Personenzahl mit dem Ablauf des Sterbemonats. Sollten auf Wunsch größere oder zusätzliche Abfallgefäße bereitgestellt werden, richtet sich die Einheitsgebühr nach dem tat­sächlich zur Verfügung gestellten Behälter­volumen.    Bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich oder industriell genutzt werden und auf denen Abfälle zur Beseitigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen, richtet sich die Einheitsgebühr ebenfalls nach dem tatsächlich zur Verfügung gestellten Behältervolumen.

          Die Einheitsgebühr beträgt jährlich bei der Bereitstellung eines:

          a)       25-l-Müllgefäßes                                                                                     42,50 €

          b)       40-l-Müllgefäßes                                                                                     68,10 €

          c)       60-l-Müllgefäßes                                                                                   102,10 €

          d)       80-l-Müllgefäßes                                                                                   136,20 €

          e)       120-l-Müllgefäßes                                                                                 204,20 €

          f)       240-l-Müllgefäßes                                                                                 408,40 €

          g)       1,1 cbm-Container                                                                              1.871,90 €

(3)      Die Gebühr für die Verwendung genormter Abfallsäcke der Gemeinde Kranenburg (70-l-Rest­müllsack) beträgt 5,00 € jeAbfallsack.

(4)     Die Benutzungsgebühr für das Sammeln von pflanzlichen Abfällen

          (braune Tonne) im14-tägigen Rhythmus beträgt jährlich

          a)       bei der Nutzung eines 120-l-Gefäßes                                                       80,00 €

          b)       und bei der Nutzung eines 240-l-Gefäßes                                               115,00 €

          Das Sammelgefäß (braune Tonne als 120-l oder 240-lGefäß) ist vom Grundstückseigentümer zu beschaffen und zu unterhalten. Es kann auch gegen Entrichtung einer gesonderten Gebühr gemietet werden.

          c) Miete für das Sammelgefäß (braune Tonne als 120-l oder 240-l Gefäß jährlich 8,28 €

(5)      Die Gebühren für die Abfuhr häuslicher Sperrstücke und Kältegeräte ge­mäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kranenburg, für die Schad­stoffsammlung aus Haushaltungen, sowie für die Papiererfassung, sind in den Gebühren nach § 2 Abs. 2) enthalten.

(6)      Die Gebühr für die Gestellung eines 240 l-Gefäßes (grün) und eines 1,1 cbm-Containers (grün) für die Papiererfassung von Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken dienen, sondern anderweitig (z. B. gewerblich oder industriell) genutzt werden, wird wie folgt festgesetzt:

a)              bei Benutzung eines 240 l Abfallgefäßes (grün)                               16,00 €

b)             bei Benutzung eines 1,1 cbm Containers (grün)                               50,00 €

Die Gebührensätze gelten auch bei auf Wunsch zusätzlich bereitgestelltem Gefäßvolumen für die Papiererfassung.

§ 3

Gebührenpflichtige

(1)      Gebührenpflichtig ist

          a)       der Eigentümer des an die Abfallbeseitigung angeschlossen Grund­stücks, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,

          b)       der Wohnungseigentümer

          c)       der Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und

          d)       der Nießbraucher und sonstige zum Besitz eines Grundstücks ding­lich Berechtigt.

(2)      Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an ge­bührenpflichtig, indem der Beginn der Benutzung der Müllabfuhr erfolgt. Für sonstige Ge­bührenpflichtige gilt dies ent­sprechend.

§ 4

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)      Die Gebührenpflicht gemäß § 2 Abs. 2) und 4) dieser Satzung beginnt zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Benutzung erfolgt und wird nach Monatsbeiträgen be­rechnet, auch wenn sich die Abfuhr nicht auf einen vollen Monat er­streckt.

(2)      Die Gebührenpflicht gemäß § 2 Abs. 2) und 4) dieser Satzung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Benutzung endet.

§ 5

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1)      Die Benutzungsgebühr ist einen Monat nach Zugang des entsprechenden Bescheides fällig. Sie kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).

(2)      Die Gebühr für einen Abfallsack gemäß § 2 Abs. 3) dieser Satzung ist an die jeweilige Verteilungs-/Verkaufsstelle bei Aushändigung zu entrichten. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Rücknahme nicht verwendeter Abfallsäcke besteht nicht.

§ 6

Auskunftspflicht

Die Gebührenpflichtigen gemäß § 3 der Satzung haben alle zur Feststellung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen. § 18 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kranenburg gilt entsprechend.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kranenburg, den 08.11.2024     

gez. Böhmer

(Bürgermeister)