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Erschließungsverträge

Das Erschließungsbeitragsrecht gemäß Baugesetz gestattet es der Gemeinde mit einem Bauträger einen sogenannten Erschließungsvertrag abzuschließen. In diesem Fall gehen Erschließungslast und -finanzierung eines bestimmten (Neubau-)Gebietes auf den Bauträger über. Hier kann der Bauträger seine Kosten im Wege privatrechtlicher Möglichkeiten (z.B. per Kaufpreis) geltend machen.

Informationen auf einen Blick

Zugeordnete Lebenslagen
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  • Wohnen