Rathaus & Bürger
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Jugendschutz
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Willi Fleskes
Tel.: 0 28 26 / 79-30
Willi.Fleskes@kranenburg.de Klever Straße 4
47559 Kranenburg -
Sylvia Albers
Tel.: 0 28 26 / 79-32
Sylvia.Albers@kranenburg.de Klever Straße 4
47559 Kranenburg
Die Gemeinde Kranenburg hat als kreisangehörige Kommune kein eigenes Jugendamt. Zugehörige Aufgaben erledigt die Kreisverwaltung Kleve als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die für die Gemeinde Kranenburg zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes des Kreises Kleve sind:
Frau Katharina op de Kamp, Telefon: 02826/7953 oder Mail: katharina.opdekamp@kreis-kleve.de
Herr Mario Derks, Telefon: 02821/660905 oder Mail: mario.derks@kreis-kleve.de
Die neue Kinderhomepage des Kreises Kleve finden Sie hier.
Gaststätten und öffentliche Tanzveranstaltungen
Der Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit wird im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt. Das Jugendschutzgesetz schreibt unter anderem vor, dass der Aufenthalt in Gaststätten Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden darf, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (Kirmesdisco etc.) ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
Konsum von Alkohol und Tabakwaren
Jugendliche unter 18 Jahren
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. Auch darf ihnen der Verzehr nicht gestattet werden. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren
Jugendlichen und Kindern unter 16 Jahren dürfen keine alkoholische Getränke verabreicht werden. Auch darf ihnen der Verzehr nicht gestattet werden. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Hinweis
Das Gesetz sieht Ausnahmeregelungen für die zuvor genannten Verbote vor. Diese können im Einzelfall beim Ordnungsamt erfragt werden.