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DSL Technische Details

In der Gemeinde Kranenburg ist es aufgrund ihrer ländlichen Struktur und als Flächengemeinde aufgrund der langen Entfernungen mit Problemen verbunden, überall leitungsgebunden leistungsfähige Breitbandanschlüsse zur Verfügung zu stellen. Die Kabelverzweiger im Gemeindegebiet sind größtenteils per Glasfaser angebunden. Von dort geht es dann im Kupferkabel weiter in die Haushalte. Dieser FTTC-Ausbau (File to the Curb) ist für die Gemeinde Kranenburg in weiten Teilen abgeschlossen. Selbstverständlich gibt es nach wie vor technische Begrenzungen, die aber immer wieder durch neue Entwicklungen neue Möglichkeiten eröffnen. So können neuerdings mit der so genannten Vectoring-Technologie elektromagnetische Störungen zwischen den Leitungen ausgeglichen und höhere Bandbreiten erzielt werden. Dafür müssen aber alle Leitungen in der Kontrolle von einem Betreiber sein. Das wiederum bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

Auch durch den technischen Fortschritt bei den Funklösungen (UMTS, LTE), die - nahezu oder auch ganz - gleichwertig zu leitungsgebundenen Lösungen zu betrachten sind, werden erhebliche Verbesserungen – gerade für die Breitbandversorgung im ländlichen Raum - möglich. Hierzu gibt es bei vielen unterschiedlichen Anbietern von Telefonie- und Datendienstleistungen zahllose Angebote.

Hingewiesen werden sollte an dieser Stelle aber auch auf die Möglichkeit der Gründung von privaten Interessengruppen, mit denen leistungsfähige Datenanbindungen an mehrere Nutzer verteilt werden können – dem so genannten Freifunk. Die Beschränkung, die sich durch die Haftung des Betreibers einer solchen Anlage (so genannte Störerhaftung) ergibt, wird oftmals umgangen oder ignoriert. Es gibt auch Initiativen aus der Gesetzgebung, diese Störerhaftung zu beseitigen.
Der BGH hat mit Urteil vom 26.07.2018 (Az. I ZR 64/17) die gesetzliche Neuregelung im Telemediengesetz (TMG) zur sog. Störerhaftung bestätigt. Betreiber von offenen WLANs können damit künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn die von ihnen angebotenen Netze für illegale Downloads genutzt werden. Allerdings kommt  dann ein Sperranspruch des Rechteinhabers (§ 7 Abs. 4 TMG nF) in Betracht. Für Kommunen, die offene WLAN-Netze anbieten, schafft das Urteil in dem ersten Punkt Rechtssicherheit. Allerdings lässt das Urteil mit Blick auf die Sperrung der Inhalte wesentliche Fragen offen.

Mit Hotspots von Telekommunikationsanbietern können mittlerweile auch oftmals leistungsfähige Zugänge zum Internet eröffnet werden, die – selbstverständlich rechtssicher – den Anschlussinhaber vor Regreßansprüchen und Rechtsverstößen  schützen. Diese Anschlüsse sind aber überwiegend als Gastzugänge oftmals in Bereichen anzutreffen, in denen die leitungsgebundene Versorgung schon gut ist.